Strafrecht
Rechtsanwalt Jelden hat den Lehrgang zum Fachanwalt für Strafrecht 2010 erfolgreich absolviert.
Die besten Aussichten hat eine Verteidigung von Anfang an und aus einer Hand. Wenn ein Ermittlungsverfahren bekannt gegeben wird, sollte unverzüglich ein Strafverteidiger beauftragt werden, der sich zunächst Akteneinsicht verschafft. Der Inhalt dieser Akte ist Grundlage jeder Verteidigung und entscheidet u. a. darüber, ob und wie eine Einlassung/Aussage erfolgen sollte.
Allgemeine Hinweise:
Bei Verdacht des Vorliegens einer Straftat wird gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. In diesem Stadium sammelt die Staatsanwaltschaft und die Polizei als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft Beweise und der Beschuldigte soll vernommen werden. Am Ende des Ermittlungsverfahrens erlässt die Staatsanwaltschaft eine Abschlussverfügung. Dies kann die Einstellung des Verfahrens, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls beim zuständigen Gericht oder eine Anklageschrift sein.
Verhaltensregeln:
Zu keinem Zeitpunkt eines Strafverfahrens muss der Betroffene Angabe zur Sache machen. Bereits Angaben zum Einkommen oder den Vermögensverhältnissen sind Angaben zur Sache. Von diesem Schweigerecht sollte zunächst unbedingt Gebrauch gemacht werden. Machen Sie keinerlei Angaben zur Sache solange Sie nicht mit einem Rechtsanwalt Rücksprache gehalten haben und dieser Rechtsanwalt Akteneinsicht genommen hat.
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Durchsuchung:
Im Rahmen von Ermittlungen kann es zu einer Durchsuchung der Wohnung, von Geschäftsräumen, von anderen Räumen oder von Personen sowohl beim Täter als auch bei anderen Personen kommen. Diese Maßnahme erfolgt in aller Regel sehr überraschend: Die die Durchsuchung leitenden Beamten stehen bereits vor der Haustür und begehren auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses Einlass, der notfalls auch mit Gewalt durchgesetzt werden kann. In dieser Situation kann nur dazu geraten werden, keinen Widerstand zu leisten, sich kooperativ zu verhalten und unverzüglich einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Hierzu steht Ihnen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten ein anwaltlicher Notruf/Notdienst unter der Nummer 0163 / 78 530 78 zur Verfügung.
Ein Rechtsanwalt wird, wenn die Formalien in Ordnung sind, die Durchsuchung kaum verhindern oder abbrechen können, kann aber dafür sorgen, dass die Durchsuchung ordnungsgemäß abläuft.
Keinesfalls sollte versucht werden, Beweismittel zu vernichten, da hierdurch die Verhaftung wegen dem Haftgrund der Verdunklungsgefahr riskiert wird. Keine Gegenstände oder Unterlagen sollten freiwillig herausgegeben, sondern jeder Beschlagnahme ausdrücklich widersprochen werden. Über die Beschlagnahme ist von den Ermittlungsbeamten ein Protokoll/Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände zu erstellen. Hier ist auf Vollständigkeit zu achten und auch darauf, dass in diesem Protokoll der Widerspruch gegen die Beschlagnahme vermerkt ist.
In einem Unternehmen, bzw. Gewerbebetrieb sind z. B. die Mitarbeiter anzuweisen, keine Auskünfte zu geben, und es ist dafür zu sorgen, dass die Durchsuchung tatsächlich nur in den im Durchsuchungsbeschluss vorgesehenen Räumen durchgeführt wird und die Ermittlungsbeamten sich nicht frei und in der Hoffnung auf „Zufallsfunde“ auf dem Betriebsgelände bewegen.
.................................................................................................................Verhaftung / Untersuchungshaft (U-Haft):
Gegen einen der Tat dringend verdächtigen Beschuldigten kann Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn ein Haftgrund vorliegt. Im Gegensatz zur Vollstreckung der in einem Urteil/Strafbefehl verhängten Freiheitsstrafe, erfolgt die Vollstreckung eines Haftbefehls ebenso überraschend wie eine Durchsuchung. Man hat keinerlei Möglichkeit, sich darauf vorzubereiten, plötzlich aus seinem sozialen Umfeld gerissen und inhaftiert zu werden. Dem Betroffenen wird zugestanden, eine Person seines Vertrauens von der Situation in Kenntnis zu setzen. Außerdem hat der Betroffene das Recht, mit einen Rechtsanwalt zu sprechen.
Nehmen Sie unverzüglich Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf. Hierzu steht außerhalb der Bürozeiten ein anwaltlicher Notruf/Notdienst unter der Nummer 0163 / 78 530 78 zur Verfügung. Gegenüber den Ermittlungsbehörden sollte zunächst die Aussage verweigert werden. In der Regel wird ein sofort herbeigerufener Verteidiger Gelegenheit bekommen, mit dem Betroffenen unter vier Augen zu sprechen. Läßt sich nun die Inhaftierung nicht verhindern, ist für das weitere Vorgehen, auch für eine Haftprüfung oder Haftbeschwerde, Akteneinsicht über die Staatsanwaltschaft unverzichtbare Voraussetzung. Der bevollmächtigte Strafverteidiger besucht den Betroffenen in der JVA zu nicht überwachten Besprechungen der Angelegenheit.
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Pflichtverteidigung:
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt z. B. dann vor, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, wenn das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann, oder die Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung gegen den Beschuldigten vollstreckt wird.
Ein Pflichtverteidiger wird auch dann beigeordnet, wenn die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lässt, wenn sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, oder wegen der Schwere der Tat, wovon jedenfalls dann auszugehen ist, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr droht. In diesem Falle trägt die Staatskasse die Kosten der Verteidigung.
Auch ein selbst gewählter Rechtsanwalt (Wahlverteidiger) kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, das bestehende Mandat niederlegen und sich als Pflichtverteidiger beiordnen lassen. Bei der Pflichtverteidigung handelt es sich keinesfalls um einen Fall der Verteidigung 2. Klasse oder 2. Güte. Der Rechtsanwalt ist als Organ der Rechtspflege verpflichtet, in jedem Falle nach bestem Wissen und Gewissen die Interessen seines Mandanten zu wahren, ihn vollständig zu informieren und effektiv zu verteidigen.
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Jugendstrafrecht nach dem JGG:
Jugendstrafrecht ist auf Jugendliche (14-17 Jahre) und Heranwachsende (18-21 Jahre) anzuwenden und weist gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht einige Besonderheiten auf. Im Vorderungrund steht der Erziehungsgedanke: Vor allem soll erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegengewirkt werden (§ 2 Abs. 1 JGG). Zwar ist grundsätzlich das allgemeine Straftatrecht anzuwenden, als Folgen einer Jugendstraftat stehen allerdings den Gerichten mehr Instrumente zur Verfügung:
1. Erziehungsmaßregeln:
- Weisungen in Form von Geboten und Verboten zur Regelung der Lebensführung und Förderung und Sicherung der Erziehung (§ 10 JGG)
- Hilfe zur Erziehung nach Anhörung des Jugendamts in Form von Erziehungsbeistandschaft oder Aufnahme in einer Einrichtung oder einer ähnlichen betreuten Wohnform i. S. v. § 34 SGB VIII (§ 12 JGG)
2. Zuchtmittel:
- Verwarnung in Form einer Ansprache des Gerichts, um dem Jugendlichen das Unrecht seiner Tat eindringlich vorzuhalten (§ 14 JGG)
- Auflagen in Form von Wiedergutmachung des Schadens, einer persönlichen Entschuldigung beim Verletzten, Arbeitsleistung oder Zahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützligen Einrichtung (§ 15 JGG)
- Jugendarrest darf als Freizeizarrest 1-2 mal i. d. R. von Arbeits- bzw. Schulschluß am Ende der Woche bis Arbeits- bzw. Schulbeginn am Anfang der folgenden Woche und für nicht mehr als 48 Std. Dauer am Stück verhängt werden. Kurzarrest darf für max. 4 Tage verhängt werden, wenn Freizeitarrest nicht ausreichend erscheint und Ausbildung und Arbeit des Jugendlichen nicht beeinträchtigt werden. Dauerarrest beträgt mindestens eine und höchstens 4 Wochen (§ 16 JGG)
3. Jugendstrafe:
Sie wird verhängt, wenn Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. Sie beträgt mindestens sechs Monate, höchstens fünf Jahre. Handelt es sich um ein Verbrechen mit einer maximalen Strafandrohung von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe, ist das Höchstmaß der Jugendstrafe zehn Jahre (§§ 17, 18 JGG).
Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen (§ 27 JGG).
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